Ausgangslage: Zwei Firmen-PKWs mit Wechselkennzeichen ohne Fahrtenbuch
Der VwGH (GZ Ra 2025/13/0045 vom 13.5.2026) hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem einem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei PKWs mittels Wechselkennzeichen zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt wurden. Strittig dabei war, in welcher Höhe der steuerliche Sachbezug anzusetzen ist. Aufzeichnungen über die Nutzung und Privatnutzung der Fahrzeuge (z.B. mittels Fahrtenbuches), woraus der geldwerte Vorteil der zur Verfügung gestellten KFZ nach den von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen hätte ermittelt werden können, lagen nicht vor.
Rechtliche Varianten: Fahrzeug-Pool, Aufteilung oder Mehrfach-Sachbezug
Wenngleich im wohl häufigsten Fall die Privatnutzung eines (1) arbeitgebereigenen PKW durch den Arbeitnehmer erfolgt, sehen die Lohnsteuerrichtlinien weitere mögliche Konstellationen vor. Demnach ist, wenn (mehrere) Arbeitnehmer abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge (z.B. im Rahmen eines „Fahrzeug-Pools“) nutzen können, für den Sachbezug vom Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge auszugehen (entsprechend der Sachbezugswerteverordnung ist der Sachbezug vom Durchschnittswert der Fahrzeuge und dem durchschnittlichen Prozentsatz für diese Fahrzeuge zu berechnen). Wird hingegen ein (einziges) arbeitgebereigenes KFZ mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt, ist der Sachbezugswert entsprechend dem Ausmaß der Teilnahme der einzelnen Arbeitnehmer aufzuteilen. Hat schließlich ein Dienstnehmer den Vorteil aus der unentgeltlichen Nutzung mehrerer KFZ für Privatfahrten, so ist ein Sachbezugswert für jedes einzelne KFZ anzusetzen.
Keine Umgehung durch Einbindung eines Billig-PKWs via Durchschnittswert
Das Finanzamt hatte in seiner Beurteilung den Ansatz eines Sachbezugs für jeden einzelnen PKW, den der Gesellschafter-Geschäftsführer privat nutzen konnte, reklamiert. Der VwGH setzte sich im Rahmen seiner Beurteilung vor allem mit jener Variante der Sachbezugsermittlung auseinander, die den Durchschnittswert vorsieht. Das BFG war dieser Ansicht gefolgt und ist dadurch zu einem für den Steuerpflichtigen vorteilhafteren Ergebnis als das Finanzamt gelangt. Der VwGH kam allerdings zum Schluss, dass diese Durchschnittsbetrachtung nicht dem Sinn der Bestimmung entsprechen könne, da dann bei (geplanter) Privatnutzung eines höherpreisigen KFZ der Sachbezug dadurch gesenkt werden könne, indem diesem Arbeitnehmer zusätzlich ein weiteres billigeres KFZ zur Privatnutzung überlassen wird. Durch die Durchschnittsbetrachtung würde nämlich der steuerliche Sachbezug bei der Nutzungsmöglichkeit mehrerer Fahrzeuge im Endeffekt geringer ausfallen.
VwGH-Klarstellung: Voller Sachbezug für jedes exklusiv genutzte Fahrzeug
Der VwGH bestätigte die Meinung des Finanzamts. Wenn einem Dienstnehmer oder wie im vorliegenden Fall einem an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligtem zwei PKW exklusiv zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt werden, ist für jedes dieser Fahrzeuge ein Sachbezug anzusetzen. Daran ändert auch nichts, dass für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen verwendet wird.
Bild: Illustrative Darstellung (KI-generiert)